12. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er verfüge nur über ein Vermögen von Fr. 11'698.10, wie sich aus seiner Vermögensübersicht vom 14. März 2022 ergebe. Seither habe sich sein Vermögen "weiter reduziert". Er werde dem Obergericht "rasch möglichst" die aktuellen Vermögensübersichten bei der I. und der J. nachreichen. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage unverändert Fr. 4'500.00 (Berufung, S. 48 f.). Der Kläger hat sich nun aber, trotz entsprechender Ankündigung in seiner Berufung vom 23. Januar 2023, bis heute nicht über seine aktuellen Vermögensverhältnisse ausgewiesen.