Abgesehen davon, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft ist (vgl. Erw. 5.3 oben) und sie nicht dargetan hat, dass sie sich die für die Prozessführung erforderlichen Mittel nicht mit einer Erhöhung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek beschaffen könnte, belässt die Beklagte es bei der wenig glaubwürdigen Behauptung, dass sie die von gemeinsamen und von den Konten des Klägers unstrittig bezogenen Beträge von mehreren zehntausend Franken vollumfänglich für ihre Lebenshaltung ausgegeben hätte (vgl. Erw. 3.4 oben).