Vorliegend vermag die anwaltlich vertretene Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass sie nicht in der Lage wäre, aus ihrem Vermögen für die (noch ungedeckten) Prozesskosten des erstinstanzlichen Präliminarverfahrens aufzukommen. Abgesehen davon, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft ist (vgl. Erw.