9.4 oben). Mit dem im Entscheid vom 10. Januar 2023 ermittelten Zweijahresüberschuss von rund Fr. 29'000.00 ist die Beklagte nicht in der Lage, nebst denn für das Scheidungsverfahren geltend gemachten eigenen Prozesskosten von Fr. 20'000.00 auch die eigenen Prozesskosten aus dem Verfahren SF.2022.9 (rund Fr. 3'000.00; Urteil, Disp.-Ziff. 2 und 3) und ihre Prozesskosten des erstinstanzlichen Präliminarverfahrens von rund Fr. 8'630.00 (Höhe des Prozesskostenvorschusses) zu bezahlen; es blieben rund Fr. 2'600.00 ungedeckt (im vorliegenden Verfahren fallen der Beklagten keine Prozesskosten an; vgl. Erw. 11 unten). - 34 -