Damit könne sie die für das Scheidungsverfahren geltend gemachten Prozesskosten von Fr. 20'000.00 decken; die Beklagte sei also nicht zivilprozessual bedürftig. Das Gericht ging dabei bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs vom familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten (inkl. Steuern) per Gesuchseinreichung am 14. März 2022 aus. Das familienrechtliche Existenzminimum (inkl. Steuern) verändert sich gestützt auf den vorliegenden Entscheid nicht merklich (vgl. Erw. 9.4 oben).