aber dem Gesuchsteller, sein Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 Erw.