Sein Vermögen per 14. März 2022 von Fr. 11'698.10 sei ein Notgroschen. Zudem habe die Beklagte im Jahr 2020 eigenmächtig und rechtswidrig als "Sicherung güterrechtlicher Ansprüche" Fr. 52'784.00 und weitere Fr. 18'000.00, die über dem gebührenden Unterhalt lägen, ab seinen Konten bezogen, insgesamt über Fr. 70'000.00. Die Beklagte habe genügend Mittel zur Finanzierung des Prozesses (Berufung, S. 46 ff.). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid resp. unter Widergabe der entsprechenden Erwägungen (Berufungsantwort, S. 22 f.).