Dazu kämen mutmassliche Parteikosten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs von Fr. 6'515.85 (Grundentschädigung Fr. 2'500.00, Zuschläge von 30 %, 10 % und 30 % für die Duplik, das Gesuch vom 19. November 2021 und für die zweite Hauptverhandlung; Auslagenpauschale von 10 %; Mehrwertsteuer). Der Kläger verlangt die Aufhebung seiner Prozesskostenvorschusspflicht. Er habe im Jahr 2021 nicht Fr. 12'480.00 verdient; es dürfe ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Er habe im Jahr 2020 Fr. 2'660.00 und im Jahr 2021 rund Fr. 4'500.00 verdient. Sein Vermögen per 14. März 2022 von Fr. 11'698.10 sei ein Notgroschen.