erfolgt und sei damit unbeachtlich. Die Beklagte könne mit einem Minus von Fr. 577.00 die Prozesskosten für das vorliegende Verfahren nicht innert einem bis zwei Jahren abzahlen. Daran ändere sich auch nichts, dass sie ab Januar 2022 mehr verdiene. Mit dem ab dann erzielten Überschuss müsse sie die Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens bezahlen (vgl. Verfahren SF.2022.9). Der Kläger verfüge im Jahr 2021 über ein monatliches Einkommen von Fr. 12'480.00. Damit könne er der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zahlen. Aus den eingereichten Kontoauszügen per 14. März 2022, die ein Vermögen von Fr. 11'698.10 auswiesen, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten.