8). Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden letzten Jahr vor der Trennung nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 6. März 2023 [ZSU.2022.173], Erw. 6.1 unter Hinweis auf ARNDT