9.3. Die Vorinstanz ermittelte aufgrund der letzten ehelichen Lebenshaltung einen maximalen Überschussanteil der Beklagten von Fr. 2'400.00 (steuerbares Einkommen gemäss Steuererklärung 2018 [Klageantwortbeilage 3] rund Fr. 150'000.00 [Einkommen des Klägers aus [...]; AHV-Rente; Nettomietertrag zzgl. Eigenmietwert] abzgl. familienrechtlicher Grundbedarf 12x Fr. 7'700.00 [Grundbetrag: Fr. 1'700.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, Gesundheitskosten inkl. Krankenkassenprämien Fr. 2'000.00, Berufsauslagen Fr. 500.00, Steuern Fr. 2'000.00] / 12 Monate; / 2 Personen). Der Kläger bringt vor, es sei unrichtig, auf die Steuererklärung 2018 abzustützen.