vgl. BGE 140 III 485 Erw. 3.3) eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen wäre, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird – müsste dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 Erw. 4.4) bzw. wäre diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 285 Erw. 7.3).