9.2. Auch für den ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt nun aber der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; vgl. Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Mai 2022 [ZSU.2021.235], Erw. 4.2.1.2.2, und vom 9. Januar 2023 [ZSU.2022.2023], Erw. 5.11). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden. - 29 -