§ 11 Abs. 3 KVGG verbessert hat, was eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs der Beklagten ab diesem Zeitpunkt im ausserordentlichen Verfahren rechtfertigen wird. Da sodann davon auszugehen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt innerhalb der Verjährungsfrist von der Pensum- resp. der Einkommenserhöhung der Beklagten ab Januar 2022 Kenntnis erlangen wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 577 Erw. 4) die Prämienverbilligung mit Blick auf die bevorstehende Rückforderung nicht berücksichtigt hat.