Die Beklagte arbeitet seit dem 1. Januar 2022 in einem 100 %-Pensum und erzielt dadurch seither ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'630.00 (Erw. 5 oben). Da die Steuerveranlagung und die Berechnungselemente, wie sie im Anhang 1 zur Verordnung zum KVGG (V KVGG; SAR 837.211) festgelegt werden, die Werte für ein ganzes Jahr wiedergeben, ist das ab dem Veränderungszeitpunkt erzielte Einkommen zur Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung ebenfalls auf ein Jahr hochzurechnen. Die Hochrechnung ist mathematisch nötig, um die Prämienverbilligung ab Januar 2022, welche wie dargelegt mit Daten für ein ganzes Jahr berechnet wird, bestimmen zu können.