Es ist unstrittig, dass die Prämienverbilligungsbeiträge der Beklagten für das Jahr 2022 gestützt auf deren finanziellen Verhältnisse im Jahr 2020 verfügt wurden. Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 11 lit. a KVGG gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht (§ 11 Abs. 3 KVGG). Die Beklagte arbeitet seit dem 1. Januar 2022 in einem 100 %-Pensum und erzielt dadurch seither ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'630.00 (Erw.