Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen sind nach § 37 Abs. 1 KVGG zurückzuerstatten. Die Rückforderung verjährt innert eines Jahres vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die SVA Aargau vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens fünf Jahre nach Auszahlung (§ 37 Abs. 2 KVGG). Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung der Verfügung, auf die sich eine Prämienverbilligung stützt, sind in § 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) aufgeführt.