§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVGG; SAR 873.00) hält als Grundsatz fest, dass die Prämienverbilligung aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt wird. Dabei ist das massgebende Steuerjahr dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Ausnahme hiervon bildet das ausserordentliche Verfahren gemäss § 11 KVGG, welches bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (lit. a), Veränderung der persönlichen Verhältnisse (lit. b) oder Neuanmeldung von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (lit. c) zur Anwendung kommt.