In der Berufung (S. 28) bringt der Kläger vor, die Prämienverbilligung (Fr. 96.60) sei zu berücksichtigen; deshalb seien in Phase 6 nur Krankenkassenprämien von Fr. 720.00 zu veranschlagen. Die Begründung der Vorinstanz seien Mutmassungen. Eine Rückzahlung sei nicht belegt. Ab Phase 7 (ab 1. Januar 2023) beliefen sich die Krankenkassenprämien analog auf Fr. 767.00 (Fr. 720.00 x 1.066).