8.2. Zu den Krankenkassenprämien (KVG/VVG) der Beklagten in Phase 6 (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) hielt die Vorinstanz fest: Die Prämie belaufe sich auf gerundet Fr. 820.00. Die Beklagte erhalte zwar ab Januar 2022 eine (gestützt auf die finanziellen Verhältnisse im Steuerjahr 2020 ermittelte) Prämienverbilligung; diese sei jedoch nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte ab 1. Januar 2022 100 % arbeite und deshalb davon auszugehen sei, dass sie die Prämienverbilligung zurückzahlen müsse. In der Berufung (S. 28) bringt der Kläger vor, die Prämienverbilligung (Fr. 96.60) sei zu berücksichtigen;