Im Übrigen macht die Beklagte zu Recht geltend, dass das Argument, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung seien nicht belegt worden, auch auf den Kläger zurückschlagen würde. Der Kläger bringt hingegen berechtigterweise vor, dass die Beklagte von Juni bis August 2020 (Phase 1) unstrittig zu 100 % krankgeschrieben war und sie deshalb aus beruflichen Gründen nicht auf ihr AE.-Monatsabonnement angewiesen war und ihr auch keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung angefallen sind, sodass in Phase 1 keine Berufsauslagen berücksichtigt werden können. Der Betrag von Fr. 233.00 (vgl. Erw.