Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten gedeckt sind (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022 [ZSU.2022.196], Erw. 4.2). Diese Frage hat die Vorinstanz (auch) bei der Beklagten im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 577 Erw. 4) implizit bejaht. Gegenteiliges vermochte der Kläger nicht glaubhaft (Erw. 2.1 oben) zu machen resp. hat er nicht einmal behauptet. Im Übrigen macht die Beklagte zu Recht geltend, dass das Argument, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung seien nicht belegt worden, auch auf den Kläger zurückschlagen würde.