8. 8.1. Im Bedarf der Beklagten veranschlagte die Vorinstanz Berufsauslagen von Fr. 233.00 (Phasen 1 bis 5 [auswärtige Verpflegung Basis 70 %-Pensum Fr. 154.00; AE.-Monats-Abo Fr. 79.00]) resp. Fr. 299.00 (ab Phase 6; neu: auswärtige Verpflegung Basis 100 %-Pensum Fr. 220.00]). Der Kläger verlangt die Streichung des Betrages für die auswärtige Verpflegung, er habe solche Kosten, welche die Beklagte nicht belegt habe, bestritten. Von Juni bis August 2020 sei die Beklagte zu 100 % krankgeschrieben gewesen, sodass in diesem Zeitraum die Fr. 79.00 für das AE.-Abonnement nicht berücksichtigt werden dürften (Berufung, S. 27 f.). Die Beklagte widerspricht dem Kläger.