Das Hauptargument der Vorinstanz, warum im Bedarf des Klägers nicht der Mietzins für die Wohnung am [...] in S. von Fr. 2'000.00, sondern nur die Fr. 1'500.00 für die Wohnrechtsausübung in R. eingesetzt wurden, war, dass familienintern für eine Übergangswohnung kein höherer Mietzins vereinbart werden könne, wobei auch die Bestätigung von C., dass der Kläger per 30. September 2020 aus der Wohnung in S. ausgezogen sei, an dieser Betrachtung nichts zu ändern vermöge. Mit dieser plausiblen Begründung hat sich der Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort auseinandergesetzt (Erw. 1.2 oben). Es sind ihm deshalb lediglich Wohnkosten von Fr. 1'500.00 gemäss Vorinstanz einzusetzen.