Für eine übergangsweise Wohnung in S. für die Zeit der Behebung des Wasserschadens in der Wohnung in R. könne nicht familienintern ein höherer Mietzins festgesetzt werden. Auch die Bestätigung von C., dass der Kläger erst per 30. September 2021 aus der Wohnung in S. ausgezogen sei (Klageantwortbeilage 4 des Beklagten im Verfahren SF.2022.9), ändere daran nichts. Der Kläger beharrt auf einem Mietzins von Fr. 2'000.00 bis September 2020; gemäss Bestätigung von C. habe er bis dann in S. gewohnt. Sollten keine Wohnkosten von Fr. 2'000.00 berücksichtigt werden, seien bis September 2020 Arbeitswegkosten von mindestens Fr. 156.00 einzusetzen (Berufung, S. 25 ff.).