schaft in R. gewohnt, bis er (wegen einem Wasserschaden) übergangsmässig die Wohnung in S. gemietet habe. Nachdem die Wohnung in S. "wieder weggefallen" sei, habe er wieder das Entgelt für die Wohnung in R. bezahlt. Grossmehrheitlich halte er sich jedoch in W. bei seiner Lebenspartnerin auf. Die Mietvertragsparteien in S. seien der Kläger und sein Sohn C.. Im Rahmen der Wohnrechtsbegründung für die Liegenschaft in R. sei "zwischen (fast) denselben" Parteien ein Entgelt von Fr. 1'500.00 vereinbart worden. Für eine übergangsweise Wohnung in S. für die Zeit der Behebung des Wasserschadens in der Wohnung in R. könne nicht familienintern ein höherer Mietzins festgesetzt werden.