7. Die Vorinstanz (Urteil, S. 15) rechnete dem Kläger Wohnkosten von Fr. 1'500.00 (Phasen 1 und 2) resp. Fr. 750.00 (ab Phase 3, ab 1. November 2020; Aufnahme Konkubinat) an. Der vom Kläger geltend gemachte Mietzins von Fr. 2'000.00 inkl. Garage für die per 18. Juni 2020 am [...] in S. gemietete 4 ½-Zimmerwohnung wurde nicht berücksichtigt. Dies wurde wie folgt begründet: Der Kläger habe in der ehemals ehelichen Liegen- - 24 -