Schliesslich blieben auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die "Opportunitätskosten" in etwa dem vom Kläger bislang erzielten Mietzins entsprechen würden, unbestritten. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger "Opportunitätskosten" von Fr. 7'935.00 als hypothetische Verzichtseinkünfte angerechnet hat. 6.5. Zusammenfassend sind die vorinstanzlich für den Kläger ermittelten Einkommen (vgl. Erw. 6.1 oben) nicht zu beanstanden.