den massiv tieferen Verkaufspreis (Mindestpreis gemäss Vermittlungsvertrag von F.: Fr. 6'851'000.00; Verkaufspreis an die Söhne: Fr. 4'500'000.00) und die Ausgestaltung des Kaufvertrags auf. Der Vertrag ist so konzipiert, dass kein Geld an den Kläger fliesst (Erbvorbezug, Übernahme Grundpfandschuld, Übernahme Pferdeunterhalt ohne Anspruch auf Barabgeltung der Unterhaltsleistungen). Mit diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht substantiiert auseinander (Erw. 1.2 oben). Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine Schädigungsabsicht pauschal zu bestreiten.