folgt ist, wofür eindeutige Indizien erforderlich sind (vgl. Erw. 5.2.2 und Erw. 5.2.3 oben). Die Vorinstanz hat eine Schädigungsabsicht und damit die Zulässigkeit der Anrechnung eines rückwirkenden (hypothetischen) Vermögensertrages bejaht. Sie hat bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, dass ein Verkauf der Liegenschaft schon während längerer Zeit angestrebt worden war. Als Indiz für einen letztlich prozesstaktischen Verkauf an seine beiden Söhne führte die Vorinstanz allerdings den Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs (einen Monat nach der definitiven Trennung der Parteien), - 23 -