Zwar erwog das Bundesgericht im vom Kläger angerufenen BGE 128 III 4 gestützt auf die bisherige Rechtsprechung, dass "[s]elbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht […] dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden [dürfe], wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann". In BGE 143 III 233 kam das Bundesgericht nun aber in Änderung dieser Rechtsprechung zum Schluss, dass eine Einkommensverminderung trotz Unumkehrbarkeit unterhaltsrechtlich unbeachtlich bleibt, wenn sie in Schädigungsabsicht, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess, er-