6.4. Im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Vermögensertrages kann ein solcher hypothetisch angerechnet werden. Kann die Verminderung rückgängig gemacht werden, ist deren Grund unerheblich (analog BGE 128 III 4 Erw. 4a; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). Zwar erwog das Bundesgericht im vom Kläger angerufenen BGE 128 III 4 gestützt auf die bisherige Rechtsprechung, dass "[s]elbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht […] dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden [dürfe], wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann".