Die Fr. 1'000'000.00 seien Teil der Kaufpreisbezahlung; die Kaufpartei habe sich verpflichtet, den Pferdeunterhalt von [...] Pferden bis längstens Ende 2030 zu übernehmen. Es bestehe kein Anspruch auf Barabgeltung dieser Pferdeunterhaltsleistungen. Was die Verkaufsbemühungen betreffe, habe er bereits "in seinen Rechtsschriften" ausführlich geschildert, dass diese seit 2012 im Gange seien. Bevor er die Liegenschaft für 4.5 Millionen Franken seinen Söhnen verkauft habe, habe er sie der Beklagten für diesen Preis angeboten. Dass er die Liegenschaft nie seinen Söhnen habe geben wollen, sei falsch.