Der Kläger bringt vor, gemäss BGE 128 III 4 Erw. 4a resp. BGE 117 II 16 Erw. 1b habe die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens resp. eines hypothetischen Vermögensertrages keinen pönalen Charakter. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht dürfe ein hypothetisches Einkommen resp. ein hypothetischer Vermögensertrag nur angerechnet werden, wenn die Verminderung der Leistungskraft rückgängig machbar sei. Seine Söhne seien nicht bereit und könnten auch nicht verpflichtet werden, ihm die Liegenschaft zurück zu verkaufen. Allfällige Mieterträge stünden ihm seit 24. Juli 2020 nicht mehr zu. Die Fr. 1'000'000.00 seien Teil der Kaufpreisbezahlung;