Der Kaufvertrag sei so ausgestaltet, dass kein Geld an den Kläger fliesse (Erbvorbezug, Übernahme Grundpfandschuld, Übernahme Pferdeunterhalt ohne Anspruch auf Barabgeltung der Unterhaltsleistungen). Konkret würden die damals [...] Pferde des Klägers bevorzugt behandelt, so dass deren Unterhalt im Gegensatz zum Unterhalt der Beklagten gesichert sei. Ein solches Verhalten sei nicht zu schützen. Der Beklagte verzichte für 10 ½ Jahre auf Fr. 1'000'000.00. Pro Jahr entspräche das rund Fr. 95'235.00, die der Kläger für den Pferdeunterhalt aufgewendet hätte – und bei [...] Pferden damit auch habe aufwenden können – und die er nun durch den Kaufvertrag zwischen ihm und den Söhnen spare.