Der Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks an die Söhne des Klägers (einen Monat nach der definitiven Trennung der Parteien), der massiv tiefere Verkaufspreis (Mindestpreis gemäss Vermittlungsvertrag von F.: Fr. 6'851'000.00; effektiver Verkaufspreis an die Söhne: Fr. 4'500'000.00) und die Ausgestaltung des Kaufvertrags liessen nur den Schluss zu, dass der Kläger im Hinblick auf seine Trennung und die bevorstehende Scheidung seinem Vermögen das Substrat habe entziehen wollen. Der Kaufvertrag sei so ausgestaltet, dass kein Geld an den Kläger fliesse (Erbvorbezug, Übernahme Grundpfandschuld, Übernahme Pferdeunterhalt ohne Anspruch auf Barabgeltung der Unterhaltsleistungen).