Die Söhne seien selten auf der Anlage gewesen. Der Kläger habe ihnen gegenüber einmal erwähnt, dass sein Sohn D. einen grossen Groll gegen ihn hege, weil er die Anlage in R. nicht habe führen können und es deswegen schon mehrmals zum Streit gekommen sei. Über C. sei nie gesprochen worden. Es möge sein, so die Vorinstanz, dass ein Verkauf des Grundstücks während längerer Zeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Zu einem Verkauf sei es jedoch nie gekommen.