6.3. Die "Opportunitätskosten" begründete die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5.5.2) wie folgt: Der Kläger habe die Liegenschaft in R. mit Kaufvertrag vom 24. Juli 2020 für Fr. 4'500'000.00 an seine Söhne C. und D. verkauft. Diese hätten die Grundpfandschuld (Fr. 1'900'000.00) übernommen. Weiter habe der Kläger ihnen Erbvorbezüge (je Fr. 800'000.00) gewährt. Im Umfang von Fr. 1'000'000.00 hätten sich die Söhne verpflichtet, den Pferdeunterhalt für - 21 -