Fr. 5'000.00 zzgl. MwSt.) und Fr. 15'000.00 "Rückerstattung Parteikosten Strafverfahren [...]". Der Betrag von Fr. 5'022.50 für "[...]" ergibt sich nun aber aus der Rechnung der AK. vom 18. Dezember 2019 (Beilage 4 zur Eingabe des Klägers vom 10. Mai 2022), so dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Auslagen nicht das vorliegend relevante Geschäftsjahr 2020 betreffen. Nachdem der Beklagte vorgebracht hat, er habe im Jahr 2020 bloss 13 [...] vorgenommen, erscheint auch nicht glaubhaft, dass im Jahr 2020 dafür [...] in Höhe von Fr. 5'000.00 zzgl. MwSt. angefallen sein sollen.