Mit Beilage 17 vom 30. April 2021 reichte der Kläger in erster Instanz die von C. unterzeichnete "Abrechnung 2020" datierend vom 18. Februar 2021 ein. Laut dieser Abrechnung steht dem Kläger ein Provisionsguthaben von Fr. 6'650.00 zu; dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 2'750.00 Provisionen und 13x Fr. 300.00 resp. Fr. 3'900.00 für [...]. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass C. seine "Aufwendungen und Auslagen des vergangenen Jahres" zur Verrechnung bringt. Aufgeführt sind Fr. 10'407.50 für die "[...]" (konkret: Kosten AK. Fr. 5'022.50; [...] Fr. 5'000.00 zzgl. MwSt.) und Fr. 15'000.00 "Rückerstattung Parteikosten Strafverfahren [...]".