6.2. Zu den Provisionen im Jahr 2020 führte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5.5.2) aus: Der Kläger sei aus der Nachfolgeregelung mit den (voneinander wirtschaftlich unabhängigen) [...] C. und AA. provisionsberechtigt. Die Provisionszahlungen seien das Entgelt für den alten Kundenstamm des Klägers. Gemäss den Provisionsabrechnungen von [...] AA. hätten dem Kläger für das Jahr 2020 Fr. 22'271.00 (inkl. 2 [...] à Fr. 300.00) zugestanden. Gestützt auf die Aussagen von AA. an der Verhandlung vom 9. Juni 2022 sei für die nächsten Jahre von gleichbleibenden Provisionszahlungen auszugehen. Dem Kläger würden daher Provisionszahlungen seitens AA.