Es ist möglich, das Wohnrecht mit schuldrechtlichen Verpflichtungen zu verbinden; so kann der Eigentümer dem Berechtigten vertraglich gestatten, die Wohnräume einem Dritten zu vermieten (vgl. MOO- SER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N. 19 zu Art. 776 ZGB; BAUMANN, in: Zürcher Kommentar, Art. 745 bis 778 ZGB, Zürich 1998, N. 29 zu Art. 776 ZGB). Der Mietzins stünde diesfalls allerdings dem Wohnberechtigten, und nicht dem Eigentümer zu. Damit besteht auch vorliegend kein Raum, der Beklagten einen hypothetischen Vermögensertrag aus Vermietung anzurechnen, da eine solche zum Vornherein rechtlich nicht möglich ist.