Gemäss Art. 4 und 5 des öffentlich beurkundeten Erbvertrags vom 9. April 2016 zwischen AJ. (Mutter) und ihren beiden Töchter B. (Beklagte) und AI. wurde AJ. an der ganzen Liegenschaft am [...] in V. das lebenslängliche (entgeltliche) Wohnrecht eingeräumt (Beilage 37 zur Eingabe der Beklagten vom 5. Mai 2022). AJ. steht damit das Recht zu, Familienangehörige bei sich aufzunehmen (vgl. Art. 777 Abs. 2 ZGB), was sie offensichtlich getan hat, indem sie die Tochter der Beklagten bei sich in der Liegenschaft wohnen lässt. Es ist möglich, das Wohnrecht mit schuldrechtlichen Verpflichtungen zu verbinden;