Wie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (vgl. Erw. 5.2.2 oben) ist grundsätzlich auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags denkbar. Dies ist aber nur statthaft, sofern ein Ehegatte sein (noch vorhandenes) Vermögen überhaupt nicht oder mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre (BGE 117 II 17 Erw. 1b; BGE 5A_372/2015 Erw. 2.1.2).