Der Kläger beharrt darauf, dass der Beklagten ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 500.00 aus unterlassener Vermietung anzurechnen sei. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, dass die Beklagte und ihre Schwester die Tochter der Beklagten kostenlos in der Liegenschaft in V. wohnen lassen müssten. Ein Mietzins von Fr. 1'000.00 für die Hälfte eines Zweifamilienhauses sei angemessen, selbst wenn das Haus (wie die Beklagte behaupte) alt und nur sanft renoviert worden sein soll (Berufung, S. 23 f.).