Erw. 5.5.3.7) erwog, gestützt auf den Erbvertrag vom 9. April 2016 zwischen AJ. (Mutter) und den Schwestern B. (Beklagte) und AI. hätten die beiden Schwestern die Liegenschaft in V. als Vorempfang unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts zu Gunsten der Mutter erhalten. Die Schwestern hätten sich den Erbvorempfang bei einem späteren Erbgang zu gleichen Teilen anrechnen zu lassen (Beilage 37 zur Eingabe der Beklagten vom 5. Mai 2022). Daraus könne kein Liegenschaftsertrag von mindestens Fr. 500.00 pro Schwester abgeleitet werden. Der Kläger beharrt darauf, dass der Beklagten ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 500.00 aus unterlassener Vermietung anzurechnen sei.