5.3. In erster Instanz hatte der Kläger geltend gemacht, dass der Beklagten ein Ertrag von mindestens Fr. 500.00 aus Vermietung der Liegenschaft [...] in V. anzurechnen sei (act. 134 f.). Die Beklagte hatte erwidert, dass sie und ihre Schwester (AI.) je hälftig Miteigentümer dieser Liegenschaft seien. Diese Liegenschaft sei mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter der Beklagten belastet. Es sei richtig, dass auch ihre Tochter da wohne. Das Haus sei sehr alt und lediglich sanft renoviert worden. Eine Vermietung sei in diesem Zustand nicht möglich (Duplik S. 8). Die Vorinstanz (Urteil, - 18 -