Einen plausiblen Grund, der Beklagten dieses Einkommen rückwirkend anzurechnen, besteht nicht. Das von der Beklagten vorgelegte Arztzeugnis ihres behandelnden Arztes, welches ihr rückwirkend auf 1. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bescheinigt, hätte zwar grundsätzlich einen bloss beschränkten Beweiswert, nachdem es die Kriterien an ein aussagekräftiges ärztliches Attest im vorstehenden Sinne (Erw. 5.2.2) nicht erfüllt. Dass aber die Beklagte, wie der Kläger behauptet, ihr Einkommen mit diesem Attest geradezu in Schädigungsabsicht reduziert hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 Erw. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich.