dass einer Partei die faktische Pflicht zur Erwerbsaufnahme wegen Nichtwiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht schon vor der richterlichen Eröffnung der Umstellungspflicht bekannt war oder hätte bekannt sein können (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 24. August 2020 [ZSU.2020.18], Erw. 5.4.2). Ein hypothetisches Einkommen kann einer Partei auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden.