beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die ärztlichen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a). Es darf die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw.